Gesetze / Landesrecht Brandenburg / AG_SGBIX · GVBl.I/18, [Nr. 38]
Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB IX)
20 Normen · Ausgangsfassung vom 18.12.2018 · letzte Änderung 01.08.2026 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- § 1 Ziel des Gesetzes
- § 2 Träger der Eingliederungshilfe
- § 3 Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe
- § 4 Sachliche Zuständigkeit des Landes als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe
- § 5 Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen
- § 6 Clearingstelle, Qualitätssicherung
- § 7 Gemeinsame Verantwortung und Zusammenarbeit
- § 8 Heranziehung von Ämtern
- § 9 Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen, vorläufige Hilfeleistungen
- § 10 Arbeitsgemeinschaft zur Weiterentwicklung und Qualitätssicherung der Eingliederungshilfe
- § 11 Brandenburger Steuerungskreis
- § 12 Brandenburger Kommission
- § 13 Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung
- § 14 Zielvereinbarungen und Modellvorhaben
- § 15 Leistungsträger und Finanzierung
- § 16 Kostenerstattung
- § 17 Abrechnungsverfahren und Abschläge
- § 18 Personal- und Sachkosten
- § 19 Berichts- und Auskunftspflichten
- § 20 Evaluierung
Änderungsverlauf
- 01.08.2026 — 20 Normen geändert · §§ 1, 2, 3, 4 und 16 weitere neueste Änderung
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Stand der amtlichen Fassung
20.06.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 25], S.5)
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Historischer Änderungsnachweis
18.12.2018 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 18.12.2018, Artikel 2
§§ 15 bis 18 eingefügt; bisheriger § 15 wird § 19; bisheriger § 16 aufgehoben; § 20 angefügt
GVBl. I 2018, Nr. 38, S. 8
Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).