Gesetze / Landesrecht Brandenburg / AG_SGBIX · GVBl.I/18, [Nr. 38]

Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB IX)

20 Normen · Ausgangsfassung vom 18.12.2018 · letzte Änderung 01.08.2026 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. § 1 Ziel des Gesetzes
  2. § 2 Träger der Eingliederungshilfe
  3. § 3 Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe
  4. § 4 Sachliche Zuständigkeit des Landes als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe
  5. § 5 Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen
  6. § 6 Clearingstelle, Qualitätssicherung
  7. § 7 Gemeinsame Verantwortung und Zusammenarbeit
  8. § 8 Heranziehung von Ämtern
  9. § 9 Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen, vorläufige Hilfeleistungen
  10. § 10 Arbeitsgemeinschaft zur Weiterentwicklung und Qualitätssicherung der Eingliederungshilfe
  11. § 11 Brandenburger Steuerungskreis
  12. § 12 Brandenburger Kommission
  13. § 13 Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung
  14. § 14 Zielvereinbarungen und Modellvorhaben
  15. § 15 Leistungsträger und Finanzierung
  16. § 16 Kostenerstattung
  17. § 17 Abrechnungsverfahren und Abschläge
  18. § 18 Personal- und Sachkosten
  19. § 19 Berichts- und Auskunftspflichten
  20. § 20 Evaluierung

Änderungsverlauf

  1. 01.08.2026 — 20 Normen geändert · §§ 1, 2, 3, 4 und 16 weitere neueste Änderung
  2. Stand der amtlichen Fassung

    20.06.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 25], S.5)

  3. Historischer Änderungsnachweis

    18.12.2018 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 18.12.2018, Artikel 2

    §§ 15 bis 18 eingefügt; bisheriger § 15 wird § 19; bisheriger § 16 aufgehoben; § 20 angefügt

    GVBl. I 2018, Nr. 38, S. 8

Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).