Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB IX)

AG_SGBIX

§ 2 Träger der Eingliederungshilfe

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AG_SGBIX/2#abs-1 (1) Örtliche Träger der Eingliederungshilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AG_SGBIX/2#abs-2 (2) Überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe ist das Land. Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe werden vom Landesamt für Soziales und Versorgung wahrgenommen.

Einzelnorm

§ 1 § 3