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§ 2 AG_SGBIX (Brandenburg) — Träger der Eingliederungshilfe

Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB IX)

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Örtliche Träger der Eingliederungshilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

(2) Überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe ist das Land. Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe werden vom Landesamt für Soziales und Versorgung wahrgenommen.

Einzelnorm