(1) Örtliche Träger der Eingliederungshilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
(2) Überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe ist das Land. Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe werden vom Landesamt für Soziales und Versorgung wahrgenommen.
Einzelnorm