Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB IX)

AG_SGBIX

§ 19 Berichts- und Auskunftspflichten

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe melden quartalsweise in elektronischer Form an das Landesamt für Soziales und Versorgung Daten zu den nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch erbrachten Leistungen, insbesondere Angaben zum Personenkreis, zum Leistungsort und zur Höhe der Ausgaben und Einnahmen.

Einzelnorm

§ 18 § 20