nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 AGZweigstV (Bayern)

Amtsgericht-Zweigstellen-Verordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bezirke der Zweigstellen umfassen die in der Anlage aufgeführten Gemeinden und gemeindefreien Gebiete. Art. I § 1 Abs. 3 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 (BGBl. III 300-5) gilt für die Zweigstellenbezirke innerhalb der Bezirke der Amtsgerichte entsprechend.