Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

AGSG

Art 86 Träger der Kosten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/86#abs-1 (1) Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die Sozialhilfeaufgaben, die ihnen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes obliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/86#abs-2 (2) In den Fällen des Art. 83 Abs. 2 und 3 hat der heranziehende Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten zu ersetzen und auf Antrag angemessene Vorschüsse zu leisten. Persönliche und sächliche Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.

Art 85 Art 87