Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

AGSG

Art 87 Beteiligung des Freistaates Bayern, Erstattungsleistungen des Bundes

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/87#abs-1 (1) Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes einen Ausgleich zu den Aufwendungen, die den Bezirken als überörtlichen Trägern der Sozialhilfe insgesamt erwachsen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/87#abs-2 (2) Der Freistaat Bayern beteiligt sich nach Bestimmung des Staatshaushalts an der Förderung allgemeiner Einrichtungen der Sozialhilfe.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/87#abs-3 (3) Der Freistaat Bayern unterstützt ferner nach Bestimmung des Staatshaushalts die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Bayern und die LAGS bei ihren zentralen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vollzug des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/87#abs-4 (4) Dienach den §§ 46a, 136a SGB XII an den Freistaat Bayern erbrachten Erstattungsleistungen des Bundes werden unverzüglich an die Träger der Sozialhilfe weitergeleitet. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach der Höhe der vom jeweiligen Sozialhilfeträger zur Erstattung angemeldeten Geldleistungen (§ 46a SGB XII) oder nach der Zahl der Personen (§ 136a SGB XII). Die Durchführung obliegt dem Zentrum Bayern Familie und Soziales.

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