Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

AGSG

Art 85 Einrichtungen und Dienste

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/85#abs-1 (1) Die Verpflichtungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I und § 75 Abs. 2 SGB XII obliegen

1. für Einrichtungen oder Dienste der Altenhilfe den örtlichen Trägern der Sozialhilfe,

2. im Übrigen dem Träger der Sozialhilfe, der für die Hilfe sachlich zuständig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/85#abs-2 (2) Bevor Einrichtungen oder Dienste geschaffen werden, die Rahmenverträgen im Sinn von § 80 SGB XII unterliegen und in denen Leistungen nach dem SGB XII erbracht werden sollen, ist dem jeweiligen Bezirk rechtzeitig Gelegenheit zur gutachterlichen Äußerung zu geben.

Art 84 Art 86