Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G
AGSGArt 83 Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden und örtlicher Träger, Verordnungsermächtigung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/83#abs-1 (1) Die kreisangehörigen Gemeinden sind verpflichtet, auf Anfordern der Landkreise bei der Feststellung und Prüfung der für die Gewährung von Sozialhilfe erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Hilfesuchenden und Hilfeempfängern, und bei der Auszahlung von Sozialhilfeleistungen mitzuwirken. Satz 1 gilt für die örtlichen Träger der Sozialhilfe im Verhältnis zu den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/83#abs-2 (2) Die Landkreise können auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden oder auf Antrag aller Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft durch Verordnung bestimmen, dass diese Gemeinden Aufgaben, die den Landkreisen als örtlichen Trägern obliegen, durchführen und dabei entscheiden. Die Heranziehung einer kreisangehörigen Gemeinde nach Satz 1 ist auf deren Antrag aufzuheben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/83#abs-3 (3) Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe können durch Rechtsverordnung hinsichtlich der Erbringung von Leistungen nach dem Fünften Kapitel des SGB XII die örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung und Entscheidung heranziehen. Ausgenommen sind Leistungen in psychiatrischen Fachkrankenhäusern, Fachabteilungen oder Spezialeinrichtungen. § 97 Abs. 4 SGB XII gilt entsprechend. Der herangezogene örtliche Träger der Sozialhilfe hat auch den Kostenbeitrag, den Aufwendungsersatz, den Kostenersatz und den Kostenerstattungsanspruch geltend zu machen, den Übergang von Ansprüchen gegen Dritte zu bewirken und die Beiträge einzuziehen sowie gegen den Träger der Sozialhilfe gerichtete Kostenerstattungsansprüche Dritter zu befriedigen. Er verfährt dabei nach den Grundsätzen, die für ihn selbst gelten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/83#abs-4 (4) Für die Durchführung der Aufgaben nach den Abs. 2 und 3 können die heranziehenden Träger der Sozialhilfe Richtlinien erlassen und, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner das zwingend erfordern, Einzelweisungen erteilen.