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Art 86 AGSG (Bayern) — Träger der Kosten

Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die Sozialhilfeaufgaben, die ihnen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes obliegen.

(2) In den Fällen des Art. 83 Abs. 2 und 3 hat der heranziehende Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten zu ersetzen und auf Antrag angemessene Vorschüsse zu leisten. Persönliche und sächliche Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.