(1) Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die Sozialhilfeaufgaben, die ihnen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes obliegen.
(2) In den Fällen des Art. 83 Abs. 2 und 3 hat der heranziehende Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten zu ersetzen und auf Antrag angemessene Vorschüsse zu leisten. Persönliche und sächliche Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.