Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G
AGSGArt 66e Heranziehung von Landkreisen und kreisfreien Städten
Stand: 25.08.2026
Die Träger der Eingliederungshilfe können durch Rechtsverordnung die Landkreise und die kreisfreien Städte hinsichtlich der Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach Teil 2 Kapitel 3 SGB IX zur Durchführung und Entscheidung heranziehen. Ausgenommen sind Leistungen in Fachkrankenhäusern für Menschen mit Behinderung und in psychiatrischen Fachkrankenhäusern, Fachabteilungen oder Spezialeinrichtungen. Wird im Fall des Satz 1 eine Leistung an einem Ort zur medizinischen Rehabilitation im Sinn des § 71 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI erbracht, umfasst die sachliche Zuständigkeit auch die Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), die gleichzeitig zu erbringen sind, sowie eine Leistung nach § 74 SGB XII. Art. 83 Abs. 3 Satz 3, 4, Abs. 4 und Art. 86 Abs. 2 gelten entsprechend.