Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G
AGSGArt 66d Träger der Eingliederungshilfe
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/66d#abs-1 (1) Träger der Eingliederungshilfe sind die Bezirke. Art. 80 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/66d#abs-2 (2) Art. 14 gilt hinsichtlich der Tätigkeit der Träger der Eingliederungshilfe entsprechend, soweit Normen des Eingliederungshilferechts betroffen sind.