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Art 66d AGSG (Bayern) — Träger der Eingliederungshilfe

Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Träger der Eingliederungshilfe sind die Bezirke. Art. 80 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Art. 14 gilt hinsichtlich der Tätigkeit der Träger der Eingliederungshilfe entsprechend, soweit Normen des Eingliederungshilferechts betroffen sind.