(1) Träger der Eingliederungshilfe sind die Bezirke. Art. 80 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Art. 14 gilt hinsichtlich der Tätigkeit der Träger der Eingliederungshilfe entsprechend, soweit Normen des Eingliederungshilferechts betroffen sind.