Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

AGSG

Art 80 Träger der Sozialhilfe

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/80#abs-1 (1) Überörtliche Träger der Sozialhilfe sind die Bezirke. Die für den Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels SGB XII (Bildung und Teilhabe) zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise. Die Rechtsaufsicht obliegt den Regierungen, obere Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/80#abs-2 (2) Die Aufgaben des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden im eigenen Wirkungskreis ausgeführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/80#abs-3 (3) Über Widersprüche nach § 83 des Sozialgerichtsgesetzes entscheiden die Regierungen.

Art 79 Art 81