Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G
AGSGArt. 80 Träger der Sozialhilfe
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/80#abs-1 (1) Überörtliche Träger der Sozialhilfe sind die Bezirke. Die für den Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels SGB XII (Bildung und Teilhabe) zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise. Die Rechtsaufsicht obliegt den Regierungen, obere Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/80#abs-2 (2) Die Aufgaben des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden im eigenen Wirkungskreis ausgeführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/80#abs-3 (3) Über Widersprüche nach § 83 des Sozialgerichtsgesetzes entscheiden die Regierungen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 80 AGSG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 18.12.2024 – B 8 SO 8/23 RSozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Einkommenseinsatz - Absetzung von Beiträgen zu einer Sterbegeldversicherung - Angemessenheit der Versicherung - Abschluss nach Beginn des Leistungsbezuges - Erreichen der Regelaltersgrenze - Einbindung einer ErbrechtsberatungZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.