Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

AGSG

Art 40 Untersagung der Pflegetätigkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Jugendamt kann einer ungeeigneten Person, die nach § 43 Abs. 1 SGB VIII oder § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII keiner Erlaubnis bedarf, untersagen, ein Kind oder einen Jugendlichen oder eine Jugendliche in ihrer Familie regelmäßig zu betreuen oder ihm oder ihr Unterkunft zu gewähren. Das gleiche gilt, wenn eine Pflegeerlaubnis wegen eines Versagungsgrundes nach Art. 35 verweigert werden müsste.

Art 39 Art 41