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Art 66 AGSG (Bayern) — Ordnungswidrigkeiten

Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen

1. einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 39 Pflegestellen vermittelt,

2. einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 40 ein Kind oder einen Jugendlichen oder eine Jugendliche in seiner Familie regelmäßig betreut oder ihm oder ihr Unterkunft gewährt.