Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

AGSG

Art 52b Bundesmittel für laufende Belastungen im Zuge der Umsetzung des Ganztagsanspruchs für Kinder im Grundschulalter; Verordnungsermächtigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/52b#abs-1 (1) Soweit der Freistaat Bayern erhöhte Landesanteile an der Umsatzsteuer nach § 1 FAG zum anteiligen Ausgleich für laufende Belastungen der Länder, die diesen aus der stufenweisen Einführung eines Anspruchs auf Förderung für Grundschulkinder entstehen, erhält, werden diese vollumfänglich an die bayerischen Kommunen weitergegeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/52b#abs-2 (2) Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration, der Finanzen und für Heimat sowie für Unterricht und Kultus die Einzelheiten zur Weitergabe der in Abs. 1 genannten Bundesmittel durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

Art 52a Art 53