Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G
AGSGArt 52a Kostentragung für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche; Verordnungsermächtigung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/52a#abs-1 (1) Der Staat erstattet dem zuständigen Bezirk die Kosten der öffentlichen Jugendhilfe für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, die diesem nach § 89d Abs. 1 SGB VIII entstehen. Zuständig für die Erstattung sind die Regierungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/52a#abs-2 (2) Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration sowie der Finanzen und für Heimat Einzelheiten zur Kostenerstattung nach Abs. 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen.