Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

AGSG

Art 89 Festsetzung des Barbetrags und der Bekleidungspauschale

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/89#abs-1 (1) Zuständige Landesbehörde für die Festsetzung der Höhe des Barbetrags nach § 27b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB XII ist das Staatsministerium.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/89#abs-2 (2) Zuständige Stelle für die Festsetzung der Höhe der Bekleidungspauschale nach § 27b Abs. 4 Satz 1 SGB XII sind die überörtlichen Träger der Sozialhilfe.

Art 88 Art 90