Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

AGSG

Art 45a Geltendmachung des Rechtsanspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege bis zum Schuleintritt

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Anspruch nach § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII ist beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung nach § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII geltend zu machen.

Art 45 Art 45b