Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G
AGSGArt. 45a Geltendmachung des Rechtsanspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege bis zum Schuleintritt
Stand: 25.08.2026
Der Anspruch nach § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII ist beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung nach § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII geltend zu machen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 45a AGSG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 26.10.2017 – 5 C 19/16Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer KindertageseinrichtungZitiert von 130
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.