Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

AGSG

Art 45b Geltendmachung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Bildung und Betreuung von Kindern im Grundschulalter

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/45b#abs-1 (1) Der Anspruch nach § 24 Abs. 4 SGB VIII ist beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich spätestens bis zum 30. April eines Kalenderjahres geltend zu machen. Hierbei ist von den Erziehungsberechtigten anzugeben, welche Schule das Kind besuchen wird und in welchem Umfang die Inanspruchnahme während der Schultage und in den Ferien im Zeitraum ab dem ersten Schultag des kommenden Schuljahres bis zum letzten Werktag vor dem ersten Schultag des darauffolgenden Schuljahres beabsichtigt ist. Die Bestimmungen zur Schulpflicht gemäß dem Zweiten Teil Abschnitt IV des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/45b#abs-2 (2) Der Anspruch besteht ganzjährig, mit Ausnahme von zwanzig Werktagen im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB VIII in den Ferien. Die förderrechtlichen Bestimmungen zu Schließzeiten nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz und der Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) bleiben hiervon unberührt.

Art 45a Art 46