Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren
AGPsychPbG§ 6 Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGPsychPbG/6#abs-1 (1) Die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der psychosoziale Prozessbegleiter ist verpflichtet, die zuständige Stelle über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1 zu unterrichten. Die zuständige Stelle kann verlangen, dass die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der psychosoziale Prozessbegleiter den Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen führt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGPsychPbG/6#abs-2 (2) Der Anbieter der Aus- oder Weiterbildung ist verpflichtet, die zuständige Stelle über grundlegende Änderungen der Ausbildungsinhalte zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGPsychPbG/6#abs-3 (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 entscheidet die Anerkennungsbehörde über den Fortbestand der nach den §§ 1 und 2 erteilten Anerkennung.