Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren

AGPsychPbG

§ 7 Verzeichnis

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGPsychPbG/7#abs-1 (1) Die für die Anerkennung der psychosozialen Prozessbegleiterin oder des psychosozialen Prozessbegleiters zuständige Stelle führt für das Land Brandenburg ein Verzeichnis der nach § 1 anerkannten psychosozialen Prozessbegleiterinnen und psychosozialen Prozessbegleiter. Dieses Verzeichnis soll folgende Angaben beinhalten: Name, Vorname, Geschlecht, Einrichtung und Erreichbarkeit. Das Verzeichnis kann an Verletzte ausgehändigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGPsychPbG/7#abs-2 (2) Auf Antrag kann die verzeichnisführende Stelle örtliche und sachliche Tätigkeitsschwerpunkte der psychosozialen Prozessbegleiterin und des psychosozialen Prozessbegleiters in das Verzeichnis aufnehmen.

§ 6 § 8