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# § 6 AGPsychPbG (Brandenburg) — Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen

Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der psychosoziale Prozessbegleiter ist verpflichtet, die zuständige Stelle über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1 zu unterrichten. Die zuständige Stelle kann verlangen, dass die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der psychosoziale Prozessbegleiter den Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen führt.

(2) Der Anbieter der Aus- oder Weiterbildung ist verpflichtet, die zuständige Stelle über grundlegende Änderungen der Ausbildungsinhalte zu unterrichten.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 entscheidet die Anerkennungsbehörde über den Fortbestand der nach den §§ 1 und 2 erteilten Anerkennung.

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Zitiervorschlag: § 6 AGPsychPbG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AGPsychPbG/6

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