Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren AGPsychPbG § 3 Zuständigkeit Stand: 29.07.2026 Brandenburg Zuständig für die Anerkennungen nach den §§ 1 und 2 ist das für Justiz zuständige Ministerium des Landes Brandenburg.