Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren

AGPsychPbG

§ 4 Antrag

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGPsychPbG/4#abs-1 (1) Die Anerkennungen nach den §§ 1 und 2 sind schriftlich oder elektronisch bei der für die Anerkennung zuständigen Stelle zu beantragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGPsychPbG/4#abs-2 (2) Mit dem Antrag auf Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder als psychosozialer Prozessbegleiter sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die in § 1 genannten Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. Die antragstellende Person hat bei der Meldebehörde ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der für die Anerkennung zuständigen Stelle zu beantragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGPsychPbG/4#abs-3 (3) Mit dem Antrag auf Anerkennung einer Aus- oder Weiterbildung sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. Die für die Anerkennung zuständige Stelle kann bei begründeten Zweifeln nach § 2 Absatz 3 Nachweise über die fachliche Qualifikation der in der Aus- oder Weiterbildung eingesetzten Referentinnen und Referenten oder der Zuverlässigkeit des Anbieters verlangen.

§ 3 § 5