Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
AGPStGArt 7b Gegenseitige Benutzung der Personenstandsregister nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGPStG/7b#abs-1 (1) Auf Registereinträge eines anderen Standesamts darf nur lesend zugegriffen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGPStG/7b#abs-2 (2) Solange ein Sperrvermerk nach § 64 PStG in einem Registereintrag eingetragen ist, unterliegt dieser gesperrte Registereintrag nicht der gegenseitigen Benutzung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGPStG/7b#abs-3 (3) Für den Zugriff eines anderen Standesamts sind nur die in Anlage 1 zur Personenstandsverordnung (PStV) aufgeführten Suchfelder zulässig. Eine Übermittlung von Einzelangaben ist nur zulässig, wenn die Suchfelder so ausgefüllt sind, dass höchstens 20 Personen betroffen sind.