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Art 7b AGPStG (Bayern) — Gegenseitige Benutzung der Personenstandsregister nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1

Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf Registereinträge eines anderen Standesamts darf nur lesend zugegriffen werden.

(2) Solange ein Sperrvermerk nach § 64 PStG in einem Registereintrag eingetragen ist, unterliegt dieser gesperrte Registereintrag nicht der gegenseitigen Benutzung.

(3) Für den Zugriff eines anderen Standesamts sind nur die in Anlage 1 zur Personenstandsverordnung (PStV) aufgeführten Suchfelder zulässig. Eine Übermittlung von Einzelangaben ist nur zulässig, wenn die Suchfelder so ausgefüllt sind, dass höchstens 20 Personen betroffen sind.