Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

AGPStG

Art 7c Führung der elektronischen Personenstandsregister und Sicherungsregister nach Art. 7 Abs. 2

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGPStG/7c#abs-1 (1) Die AKDB betreibt die elektronischen Personenstandsregister und Sicherungsregister im Auftrag der Rechtsträger der Standesämter. Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration nimmt gegenüber der AKDB die Aufgaben des Verantwortlichen im Sinne des Art. 28 DSGVO wahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGPStG/7c#abs-2 (2) Die Standesämter haben den Aufsichtsbehörden nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion Einsichtnahme in die gespeicherten Daten zu gewähren.

Art 7b Art 8