Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

AGPStG

Art 5 Zuständige Verwaltungsbehörden

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGPStG/5#abs-1 (1) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinn des Personenstandsgesetzes (PStG) und der zur Ausführung des Personenstandsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind die Kreisverwaltungsbehörden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGPStG/5#abs-2 (2) Für die schriftliche Anzeige eines Sterbefalls nach § 30 Abs. 3 PStG ist die Polizei zuständig. Die Anzeige ist von der Polizeidienststelle zu erstatten, die die amtlichen Ermittlungen führt oder in deren Bereich der Tod eingetreten ist.

Art 4 Art 6