(1) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinn des Personenstandsgesetzes (PStG) und der zur Ausführung des Personenstandsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind die Kreisverwaltungsbehörden.
(2) Für die schriftliche Anzeige eines Sterbefalls nach § 30 Abs. 3 PStG ist die Polizei zuständig. Die Anzeige ist von der Polizeidienststelle zu erstatten, die die amtlichen Ermittlungen führt oder in deren Bereich der Tod eingetreten ist.