Gesetze / Anbaumaterialverordnung
AGOZV§ 13 Kennzeichnung bei Anbaumaterial von Gemüse- und Zierpflanzenarten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Anbaumaterial von Gemüse- und Zierpflanzenarten darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es von einem Warenbegleitpapier oder Etikett begleitet wird, das folgende Angaben enthält:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Sortenbezeichnung ist für Zierpflanzenarten, die ohne eine Bezugnahme auf die Sorte in Verkehr gebracht werden sollen, nicht erforderlich. Bei der Abgabe von Anbaumaterial an nicht gewerbliche Endverbraucher ist die Beschränkung der Kennzeichnung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 7 zulässig. Derjenige, der das Anbaumaterial in den Verkehr bringt, stellt das Warenbegleitpapier oder das Etikett aus. Das Warenbegleitpapier oder das Etikett darf nur zur Begleitung von Anbaumaterial einer Sendung verwendet werden. Eine Wiederverwendung für andere Sendungen ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Anstelle des Warenbegleitpapiers oder Etiketts nach Absatz 1 kann auch der Pflanzenpass nach § 13c der Pflanzenbeschauverordnung verwendet werden, sofern die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 und 9 deutlich von den übrigen Angaben hervorgehoben sind.
Änderungsverlauf
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24.11.2020 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. November 2020 (BGBl. I 2540)
BGBl. 2020 I S. 2540
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.