Gesetze / Anbaumaterialverordnung
AGOZV§ 10 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Basismaterial
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial, mit der Ausnahme von Mutterpflanzen und sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, als Basismaterial anerkennen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bestände von Basismaterial müssen zu anderen Obstbeständen einen ausreichenden Abstand aufweisen, der zur Verhinderung des Befalls mit Viren, Viruskrankheiten oder virusähnlichen Schadorganismen über Pollen, Vektoren oder Wurzelverwachsungen erforderlich ist. Die zuständige Behörde bestimmt den ausreichenden Abstand und berücksichtigt dabei regionale Gegebenheiten, Art, Gattung und Typ des Anbaumaterials, das Auftreten von Schadorganismen im betreffenden Gebiet und das sich daraus ergebende Risiko.
Änderungsverlauf
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24.11.2020 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. November 2020 (BGBl. I 2540)
BGBl. 2020 I S. 2540
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