Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

AGOWiG

§ 4 Notwendige Auslagen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGOWiG/4#abs-1 (1) Notwendige Auslagen nach § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten trägt die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Behörde oder Stelle das Bußgeldverfahren durchgeführt hat. Die notwendigen Auslagen sind den in Satz 1 genannten juristischen Personen unmittelbar aufzuerlegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGOWiG/4#abs-2 (2) Soweit Landräte oder Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörden Bußgeldverfahren durchführen, ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Landkreise oder die kreisfreien Städte die notwendigen Auslagen tragen.

§ 3 § 5