Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

AGOWiG

§ 5 Erstattung von Auslagen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGOWiG/5#abs-1 (1) Die Geldbeträge, die eine der am Bußgeldverfahren beteiligten Stellen nach § 107 Abs. 3 Nr. 10 und 11 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder nach Nr. 1911 und 1912 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes als Auslagen erhebt, werden zwischen dem Land und der juristischen Person des öffentlichen Rechts, deren Behörde oder Stelle das Bußgeldverfahren durchführt, nicht erstattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGOWiG/5#abs-2 (2) Soweit Landräte oder Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörden Bußgeldverfahren durchführen, ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß zwischen dem Land und den Landkreisen oder den kreisfreien Städten die bezeichneten Auslagen nicht erstattet werden.

§ 4 § 6