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§ 4 AGOWiG (Brandenburg) — Notwendige Auslagen

Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Notwendige Auslagen nach § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten trägt die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Behörde oder Stelle das Bußgeldverfahren durchgeführt hat. Die notwendigen Auslagen sind den in Satz 1 genannten juristischen Personen unmittelbar aufzuerlegen.

(2) Soweit Landräte oder Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörden Bußgeldverfahren durchführen, ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Landkreise oder die kreisfreien Städte die notwendigen Auslagen tragen.