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# § 2 AGMahnVordrV — Elektronisch ausfüllbarer und auslesbarer Vordruck

Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren  
Stand: 01.06.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Länder können die in den Anlagen bestimmten Vordrucke in elektronisch ausfüllbarer Form zur Einreichung in Papierform zur Verfügung stellen.

(2) Zur elektronischen Weiterverarbeitung der Daten aus einem in Papierform eingereichten Vordruck kann dieser elektronisch ausgelesen werden. Die Länder sind befugt, die technischen Voraussetzungen hierfür festzulegen.

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Zitiervorschlag: § 2 AGMahnVordrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AGMahnVordrV/2

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