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AGMArt 5 Kosten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGM/5#abs-1 (1) Für Amtshandlungen im Vollzug der Art. 1 und 2 erhebt die Landeszentrale Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe einer Gebührensatzung. Die Kosten fließen der Landeszentrale zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGM/5#abs-2 (2) Die Landeszentrale wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren durch Satzung zu bestimmen. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse des Gebührenschuldners. Die Mindestgebühr beträgt 50 €, die Höchstgebühr 100.000 €.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGM/5#abs-3 (3) Für Amtshandlungen, die nicht in der Satzung bewertet sind, gilt Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend. Art. 2 und 7 bis 19 des Kostengesetzes finden entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGM/5#abs-4 (4) Die Kosten werden durch Leistungsbescheid geltend gemacht. Die Landeszentrale ist zur Anbringung der Vollstreckungsklausel befugt.