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# Art 5 AGM (Bayern) — Kosten

Ausführungsgesetz Medienstaatsverträge  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Amtshandlungen im Vollzug der Art. 1 und 2 erhebt die Landeszentrale Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe einer Gebührensatzung. Die Kosten fließen der Landeszentrale zu.

(2) Die Landeszentrale wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren durch Satzung zu bestimmen. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse des Gebührenschuldners. Die Mindestgebühr beträgt 50 €, die Höchstgebühr 100.000 €.

(3) Für Amtshandlungen, die nicht in der Satzung bewertet sind, gilt Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend. Art. 2 und 7 bis 19 des Kostengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(4) Die Kosten werden durch Leistungsbescheid geltend gemacht. Die Landeszentrale ist zur Anbringung der Vollstreckungsklausel befugt.

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Zitiervorschlag: Art 5 AGM (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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