Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und weiterer Vorschriften
AGLFGB§ 5 Aufgaben des Personals der amtlichen Überwachung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGLFGB/5#abs-1 (1) Fachlich ausgebildete Personen im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sind wissenschaftliche Sachverständige, Lebensmittelkontrolleure, Futtermittelkontrolleure sowie Fleisch- und Geflügelfleischkontrolleure, soweit durch Verordnung aufgrund des § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nichts Abweichendes geregelt ist. Ihnen stehen die nach § 42 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches festgelegten Befugnisse zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGLFGB/5#abs-2 (2) Für Aufgaben, zu deren Erfüllung besondere Kenntnisse und Erfahrungen notwendig sind, können Sachverständige aus dem Landeslabor Berlin-Brandenburg hinzugezogen werden. Sie können von den Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden zur Unterstützung angefordert werden.