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§ 5 AGLFGB (Brandenburg) — Aufgaben des Personals der amtlichen Überwachung

Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und weiterer Vorschriften

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Fachlich ausgebildete Personen im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sind wissenschaftliche Sachverständige, Lebensmittelkontrolleure, Futtermittelkontrolleure sowie Fleisch- und Geflügelfleischkontrolleure, soweit durch Verordnung aufgrund des § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nichts Abweichendes geregelt ist. Ihnen stehen die nach § 42 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches festgelegten Befugnisse zu.

(2) Für Aufgaben, zu deren Erfüllung besondere Kenntnisse und Erfahrungen notwendig sind, können Sachverständige aus dem Landeslabor Berlin-Brandenburg hinzugezogen werden. Sie können von den Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden zur Unterstützung angefordert werden.