Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und weiterer Vorschriften
AGLFGB§ 6 Private Sachverständige
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGLFGB/6#abs-1 (1) Zur Untersuchung von Proben im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2 und § 43 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sind ausschließlich private Sachverständige befugt, die von der zuständigen obersten Landesbehörde zugelassen wurden oder über eine entsprechende Zulassung eines anderen Bundeslandes verfügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGLFGB/6#abs-2 (2) Die privaten Sachverständigen haben die Untersuchungen und Beurteilungen nach den amtlichen Sammlungen von Untersuchungsverfahren gemäß § 64 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, nach amtlichen Analyseverfahren auf Grundlage geltender rechtlicher Bestimmungen sowie nach dem neuesten Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse durchzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGLFGB/6#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur insoweit, als Verordnungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches keine abweichenden Regelungen treffen.