Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und weiterer Vorschriften
AGLFGB§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGLFGB/10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
ohne Zulassung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Untersuchungen und Beurteilungen amtlich zurückgelassener Proben durchführt oder
einer vollziehbaren behördlichen Anordnung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGLFGB/10#abs-2 (2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGLFGB/10#abs-3 (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.