Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und weiterer Vorschriften

AGLFGB

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGLFGB/10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

ohne Zulassung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Untersuchungen und Beurteilungen amtlich zurückgelassener Proben durchführt oder

einer vollziehbaren behördlichen Anordnung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGLFGB/10#abs-2 (2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGLFGB/10#abs-3 (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

§ 9