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§ 10 AGLFGB (Brandenburg) — Ordnungswidrigkeiten

Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und weiterer Vorschriften

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

ohne Zulassung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Untersuchungen und Beurteilungen amtlich zurückgelassener Proben durchführt oder

einer vollziehbaren behördlichen Anordnung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.