Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung
AGInsO§ 8 Finanzierung der Insolvenzberatung in anerkannten Schuldnerberatungsstellen
Stand: 30.07.2026
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Das Land stellt den anerkannten Beratungsstellen unter Berücksichtigung ihrer Einnahmen die für die Insolvenzberatung erforderlichen Personal- und Sachkosten zur Verfügung. Dies kann auch durch die Zahlung von Fallpauschalen geschehen. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.