Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung
AGInsO§ 8 Finanzierung der Insolvenzberatung in anerkannten Schuldnerberatungsstellen
Stand: 30.07.2026
Das Land stellt den anerkannten Beratungsstellen unter Berücksichtigung ihrer Einnahmen die für die Insolvenzberatung erforderlichen Personal- und Sachkosten zur Verfügung. Dies kann auch durch die Zahlung von Fallpauschalen geschehen. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 8 AGInsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.