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§ 8 AGInsO (Brandenburg) — Finanzierung der Insolvenzberatung in anerkannten Schuldnerberatungsstellen

Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Land stellt den anerkannten Beratungsstellen unter Berücksichtigung ihrer Einnahmen die für die Insolvenzberatung erforderlichen Personal- und Sachkosten zur Verfügung. Dies kann auch durch die Zahlung von Fallpauschalen geschehen. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.