Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung
AGInsO§ 1 Geeignete Personen und Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGInsO/1#abs-1 (1) Zur Ausstellung von Bescheinigungen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung geeignet sind Personen im Sinne von § 2 oder Stellen, die von der nach § 6 Abs. 1 zuständigen Behörde als geeignet anerkannt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGInsO/1#abs-2 (2) Die Anerkennung einer Stelle als geeignet in einem anderen Land steht der Anerkennung nach Absatz 1 gleich.