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# Art 12 AGGlüStV (Bayern) — Betrieb von Spielhallen

Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Spielhallen dürfen nur nach Erteilung der Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 und Art. 10 betrieben werden.

(2) Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt täglich um 3.00 Uhr und endet um 9.00 Uhr. Die Gemeinden können die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse durch Verordnung verlängern.

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Zitiervorschlag: Art 12 AGGlüStV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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