Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland

AGGlüStV

Art 13 Erlaubnis

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGGl%C3%BCStV/13#abs-1 (1) Veranstaltern, die nicht gewerbsmäßig mit Gewinnerzielungsabsicht handeln, kann erlaubt werden, gelegentlich traditionelle Glücksspielturniere außerhalb von Spielbanken durchzuführen. Dies gilt nicht für Glücksspielformen, die auch in Spielbanken angeboten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGGl%C3%BCStV/13#abs-2 (2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1. § 4 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 1 und 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 nicht entgegenstehen,

2. sichergestellt ist, dass die Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 GlüStV 2021 eingehalten werden,

3. der Spieleinsatz je Spieler höchstens 20 € und die Summe der ausgelobten Geld- und Sachpreise höchstens 500 € beträgt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGGl%C3%BCStV/13#abs-3 (3) Zuständige Erlaubnisbehörde ist die Regierung, in deren Bezirk das Glücksspielturnier stattfinden soll.

Art 12 Art 14