Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland
AGGlüStVArt. 10 Erlaubnisverfahren
Stand: 01.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGGl%C3%BCStV/10#abs-1 (1) Die Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 darf nur erteilt werden, wenn
1. die Errichtung und der Betrieb der Spielhalle den Zielen des § 1 GlüStV 2021 nicht zuwiderlaufen (§ 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021) und
2. die Einhaltung
a) der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 GlüStV 2021,
b) des Internetverbots in § 4 Abs. 4 GlüStV 2021,
c) des Verbots audiovisueller oder rein visueller Übertragung von Automatenspielen und der Teilnahme über das Internet nach § 22c Abs. 4 GlüStV 2021,
d) der Werbebeschränkungen nach § 5 2021,
e) der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV 2021 und
f) der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 GlüStV 2021
sichergestellt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGGl%C3%BCStV/10#abs-2 (2) Ausgeschlossen ist die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist. Die Anzahl der Spielgeräte, die in einer Spielhalle aufgestellt werden dürfen, bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung – SpielV).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGGl%C3%BCStV/10#abs-3 (3) Ein Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie gemessen von Eingangstür zu Eingangstür zu einer anderen Spielhalle darf nicht unterschritten werden; abweichend hiervon beträgt der Mindestabstand bei bestehenden Spielhallen und solchen, für die der vollständige erstmalige Antrag auf Erlaubnis bis zum 30. Juni 2017 gestellt wurde, 250 Meter Luftlinie gemessen von Eingangstür zu Eingangstür. Die zuständige Erlaubnisbehörde kann unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls Ausnahmen von dem nach Satz 1 festgesetzten Mindestabstand zulassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGGl%C3%BCStV/10#abs-4 (4) Zuständige Erlaubnisbehörde ist die nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 der Zuständigkeitsverordnung zuständige Behörde.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu Art. 10 AGGlüStV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG München, 16.07.2024 – M 16 K 22.4471
- VG München, 16.07.2024 – M 16 K 22.4481Zitiert von 1
- VG München, 16.07.2024 – M 16 K 23.57
- VG München, 16.07.2024 – M 16 K 23.48
- VGH Bayern, 21.03.2023 – 23 CS 22.2677Vorläufige Unanwendbarkeit des Abstandsgebots für Wettvermittlungsstellen wegen Verstoßes gegen die Dienstleistungsfreiheit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 55
- VGH Bayern, 05.10.2021 – 23 ZB 21.2024Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Augsburg, 09.05.2023 – Au 8 K 22.2325Zitiert von 2
- VG Würzburg, 01.02.2023 – W 5 S 23.98Zitiert von 4
- VG Würzburg, 01.02.2023 – W 5 S 23.100
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art. 10 AGGlüStV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.